Menschen beschäftigen sich in der Regel eher ungern mit dem Gedanken an Krankheit oder gar Tod. Manche versuchen, sich Situationen vor Augen zu führen, die sie persönlich betreffen könnten, wie beispielsweise Verletzungen aus einem Unfall oder einem Flugzeugabsturz.
Vorsorge ist aber keine Frage des Alters. Zwar nimmt die Zahl der Erkrankungen im Alter zu und es sterben auch mehr Menschen im höheren Alter. Verlassen kann sich allerdings niemand darauf, dass er/sie erst ab einem höheren Alter gesundheitliche Probleme (auf Dauer oder vorübergehend) bekommt, die ein eigenverantwortliches Handeln unmöglich machen (beschränkte oder völlige Geschäftsunfähigkeit). Genau so wenig kann eine einzelne Person sicher sein, dass nicht gerade sie diejenige ist, die zur Unzeit völlig unvorhersehbar verstirbt.
Man muss sich also völlig unabhängig vom Alter Gedanken darüber machen, ob man im Falle einer die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung oder Verletzung nach den gesetzlichen Regeln einen Betreuer beigeordnet haben möchte oder ob man eine derartige Situation mit vorher erteilten (gesicherten ?) Vollmachten regeln möchte. Im Hinblick auf das Todesfallrisiko muss sich jeder fragen, ob ihm in seiner persönlichen Situation die gesetzliche Erbfolge recht ist? Im Zweifel ist es richtig, sich zum Thema Testament fachkundig beraten zu lassen, denn oft fehlen schon die zutreffenden Kenntnisse über die gesetzliche Erbfolge und erst recht die Kenntnisse, ein Testament passend für die ganz persönlichen Verhältnisse richtig und vollständig zu gestalten.
Gerichtlich angeordnete Betreuung
Soweit bei einer ernsthaften Erkrankung oder bei einer sonstigen gesundheitlichen Schädigung, die eigenverantwortliches Handeln ausschließt, eine Vorsorgevollmacht fehlt und ggf. auch noch keine Patientenverfügung vorliegt, ist es zwingend notwendig, eine gerichtliche Betreuung anzuordnen, so dass dann ein gerichtlich bestellter Betreuer sich u. a. um die Bereiche Gesundheitsvorsorge, Vermögensfürsorge mit Grundstücksangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie die Unterbringung - und Wohnungsangelegenheiten kümmert. Wer für den Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Betreuer bestellt haben möchte, der kann und sollte eine Betreuungsverfügung verfassen, in der dann wenigstens festgelegt ist, welche Person/Personen im Ernstfalls als Betreuer bestellt werden sollten. Ggf. können auch noch Ersatzbetreuer benannt werden. Das Betreuungsgericht wird dann für die schwer gesundheitlich beeinträchtigte volljährige Person mit großer Wahrscheinlichkeit eine der vorbestimmten Personen oder auch mehrere als Betreuer bestellen. Unabhängig davon, ob der Betreuer aus dem Kreise der Verwandtschaft bestellt wird oder aber ein fremder Betreuer amtlich bestellt wird, bedarf einer Vielzahl an Handlungen und Entscheidungen des Betreuers der sogenannten „betreuungsgerichtlichen Genehmigung“. Das bedeutet, dass Entscheidungen für oder gegen Operationen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Ebenso sind beispielsweise jegliche Verfügungen über Grundstücke nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung möglich. Für die Entscheidung bedarf das Betreuungsgericht in der Regel mehrerer Wochen oder auch Monate und kann die Entscheidung selten ohne ein Gutachten treffen, das den Wert des zu belastenden oder veräußernden Grundstücks bestimmt. Das Gericht beurteilt auch, ob die beabsichtigte Verfügung überhaupt im Interesse der betreuten Person liegt und wird dafür neben dem Betreuer noch einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessenprüfung für den Betreuten durchführt und die beabsichtigte Verfügung über das Grundstück befürwortet oder ablehnt.
Das gerichtliche Betreuungsverfahren kostet Geld, je nach Zahl der Aufgabenkreise, in der Regel mehrere 100,- € pro Jahr. Bei nicht so hohem Einkommen und Vermögenswerten unterhalb von 25.000,- € können Gerichtskosten auch völlig entfallen.
Die Notwendigkeit einer solchen gerichtlichen Betreuung ist nicht gegeben und kann vermieden werden, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, die alle relevanten Bereiche abdeckt. Wenn es nur um medizinische Angelegenheiten geht, die der Betreffende nicht mehr selbst entscheiden kann, kann auch allein eine Patientenverfügung ausreichen. In der Regel hat das Gesundheitsproblem aber auch weiterreichende Folgen, die eine schriftliche Vorsorgevollmacht oder eine notariell zu beurkundende Generalvollmacht unentbehrlich machen, wenn nicht die gerichtlich angeordnete Betreuung greifen soll.
Patientenverfügung
Mit Hilfe einer Patientenverfügung bestimmen Sie, in welchen denkbaren Behandlungsfällen und medizinisch relevanten Situationen Sie bestimmte Behandlungen verlangen oder auch ablehnen. Soweit ausschließlich eine Patientenverfügung verfasst wird und nicht daneben auch noch eine Vorsorgevollmacht, die auch den Bereich Gesundheit umfasst, bedeutet die Patientenverfügung eine schriftliche Vorgabe an die behandelnden Ärzte, sich in bestimmten Behandlungssituationen nicht nach dem zu richten, was sie persönlich für richtig halten, sondern die in der Patientenverfügung enthaltenen Anweisungen des Patienten zu beachten. Dabei geht es oft um das Thema „sterben lassen“ oder jedenfalls die Handhabung lebensbedrohlicher Situationen und die etwaige Notwendigkeit von Operationen oder Wiederbelebungsmaßnahmen.
Die Anweisungen in einer Patientenverfügung müssen klar und deutlich sein, so dass jeder Arzt und nötigenfalls auch ein Gericht klare Rückschlüsse daraus ziehen kann. Viele legen im Rahmen einer Patientenverfügung fest, welche lebensverlängernden Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, beispielsweise mit der Formulierung: Grundsätzlich möchte ich nicht mit Maschinen und künstlicher Ernährung am Leben erhalten werden, wenn die Chance zur Erreichung einer bewussten Teilnahme am Leben und der Welt nur noch sehr gering ist oder wenn die Maßnahmen einer Zwangsernährung oder Zwangsbeatmung ohnehin nur noch den Zeitpunkt des Todes hinauszögert, ohne dass eine grundsätzliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Soweit irgend möglich, möchte ich bei mir zu Hause behandelt und gepflegt werden, wenn heilende Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen. In ein Pflegeheim möchte ich nur, wenn es dazu keine Alternative gibt.
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht
Es ist möglich und sinnvoll, den Inhalt einer Patientenverfügung auch zum Gegenstand einer Vorsorgevollmacht zu machen oder diese Erklärungen gleich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht abzugeben. Die nur schriftlich formulierte Vorsorgevollmacht kann mit einer Auflistung von Punkten wie Gesundheit, Vermögen, Abschließen von Verträgen, Entscheidungen über die Art der Unterbringung … (das sind Beispiele) Regelungen für einzelne Bereiche treffen und mit einer langen Liste an Regelungspunkten auch einen erheblichen Teil des Regelungsbedarfs abdecken. Oft wird die Bevollmächtigung im Rahmen einer solchen schriftlich erteilten Vorsorgevollmacht auf mehrere Personen ausgedehnt oder es werden Ersatzpersonen genannt. Ob im Ernstfall dann die Institution oder Behörde oder Person, der die schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, den Ernstfall nachvollziehen kann oder die benannte Ersatzperson den Ausfall des Hauptbevollmächtigten nachweisen kann, wird im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereiten oder auch zur Unanwendbarkeit der Vorsorgevollmacht führen.
Mit einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, die auch die Patientenverfügung und die Gesundheitsvorsorge enthalten kann, werden die in der schriftlichen Vorsorgevollmacht enthaltenen Lücken vermieden. Außerdem kann der Notar damit beauftragt werden, die Generalvollmacht (mit Ausnahme vorher herauszugebender Kopien) in Ausfertigung nur herauszugeben, wenn eine ausdrückliche Freigabe vorliegt oder der „Ernstfall“ zur Überzeugung des Notars feststeht. Damit kann auch die Herausgabe der Vollmacht an den Ersatzbevollmächtigten unter den gewünschten Bedingungen kontrolliert gehandhabt werden. Oft ist dies zwischen Eltern (bevollmächtigt an erster Stelle) und Kindern (ersatzbevollmächtigt) gewünscht. Ein Missbrauch der in dieser Art und Weise erteilten Vollmacht ist wegen der Ausfertigungssperre nicht möglich, so dass eine solche notariell beurkundete Generalvollmacht ohne Bedenken völlig unabhängig vom Alter des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin erteilt werden kann. Eine so erteilte Vollmacht bedarf auch keiner Bestätigung im Abstand von 2 bis 3 Jahren, so wie es vom BGH für Patientenverfügungen verlangt wird.
Außerdem umfasst nur die vom Notar zu beurkundende Generalvollmacht auch Grundstücksangelegenheiten oder andere Rechtsgeschäfte, bei denen eine Beurkundung vorgeschrieben ist. Die Existenz einer notariellen Vorsorgevollmacht wird deshalb in der Regel dazu führen, dass ein gerichtlich zu bestellender Betreuer nicht benötigt wird.
Vorsorgevollmachten können beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden, was der Notar in der Regel tun wird und was auch nur einen relativ geringen Geldbetrag kostet. Jeder Notar berät Sie bezüglich des ganz persönlichen Bedarfs an Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder einer etwa vorzuziehenden gerichtlich angeordneten Betreuung gern. Es gibt viele andere Beratungsstellen, die im Hinblick auf eine schriftliche Vorsorgevollmacht und ein Patiententestament hilfreiche Ratschläge geben können, wobei wünschenswert wäre, dass in diesen Beratungen auch die Grenzen der nur schriftlich zu erteilenden Vorsorgevollmacht aufgezeigt werden.
Eine Unterschriftsbeglaubigung bei einer nur schriftlich erteilten Vorsorgevollmacht hat in der Regel nur den Effekt, dass die Identität des Unterzeichners unzweifelhaft ist. Eine Prüfung der Geschäftsfähigkeit findet im Rahmen einer Beglaubigung in der Regel nicht statt und bis auf wenige Ausnahmefälle ermöglicht die beglaubigte Vollmacht auch keine Verwendung im Bereich zu beurkundender Rechtsgeschäfte.