Testament

  

Die Notwendigkeit eines Testamentes ist weder vom Alter noch vom Gesundheitszustand der betreffenden Person abhängig. Es sind 2 Überlegungen anzustellen:

  

  1. Habe ich etwas, was sich zu regeln lohnt? (Firma, Grundbesitz, Geld, Auto)
  2. Führt die gesetzliche Erbfolge zu der von mir gewünschten Vermögensverteilung im Falle meines Todes (hier stellt sich oft die Frage, wem für diesen Fall das selbst/gemeinsam bewohnte Haus zufällt). Manchmal sollen auch Personen oder bestimmte Verwandtschaftszweige von der Erbschaft ausgeschlossen werden.

 

Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge ist also für eine passende Testamentsgestaltung unerlässlich. Die gesetzliche Erbfolge führt nur in wenigen Fällen (z. B. verwitweter Elternteil, 1 Kind) zu der gewünschten Regelung.

 

 

Für Eltern mit Grundbesitz ist es wichtig zu wissen, dass ihre minderjährigen Kinder als Erben unter der Betreuung des Familiengerichts stehen, was die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften häufig erschwert. Volljährige Kinder in der Erbengemeinschaft sind vor die Frage gestellt, wie sie mit dem ihnen nunmehr zufallenden Erbanteil umgehen.

 

Jeder Anwalt oder Notar berät Sie gern auch über die Kosten der gewünschten Regelungen. Die gesetzlichen Gebühren des Notars im Rahmen seiner Beratungs- und Beurkundungstätigkeit sind deutlich geringer als die Gebühren eines Anwalts. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen gesetzlichen Gebührenordnungen. Bei Errichtung eines notariellen Testamentes muss im Erbfall auch kein Erbschein mehr bezahlt werden, da das notarielle Testament (bis auf wenige Ausnahmefälle mit problematischen Formulierungen) als Erbnachweis anerkannt wird.

 

Wer sein Testament lediglich privatschriftlich verfassen möchte, muss dies unbedingt vollständig persönlich handgeschrieben verfassen und unterschreiben. Nur für Ehepartner ist es zulässig, ein Testament in der Weise zu verfassen, dass einer von beiden das Testament mit der Hand schreibt und der andere lediglich mit unterschreibt, etwa mit dem Zusatz: „Das ist auch mein Testament“.

 

Notarielle Testamente müssen beim zentralen Testamentsregister angemeldet werden, privatschriftliche Testamente können auch zu Hause verwahrt werden, was in der Regel aber dann doch ein Verlustrisiko beinhaltet.

 

Ein verfasstes Testament wird jederzeit durch ein neueres Testament ersetzt. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten (Berliner Testament) kann der Widerruf nur gemeinschaftlich erfolgen oder der einseitig erklärte Widerruf muss förmlich per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Diese Grundinformationen sollten Sie durch eine Beratung, die genau Ihre persönlichen Umstände zum Gegenstand hat, ergänzen.

 

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