Teilhabe im Beruf und in der Freizeit;
erforderlich: Anträge beim Landeswohlfahrtsverband oder dem Werra-Meißner-Kreis
Gern beraten wir Sie im Hinblick auf Ihre individuellen Bedürfnisse und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.
Leider sind die Vorschriften für die finanzielle Ausstattung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung bei Alltags- und Freizeitgestaltung zur Wahrung von deren Interessen und zur Sicherung einer Lebensführung sehr unübersichtlich.
Wir beraten Sie gern in einem kostenfreien Erstgespräch.
Das Teilhabegesetz hat einige Ansprüche transparenter gemacht. Die Ermittlung der Ansprüche und deren Durchsetzung ist nicht einfacher geworden. Die zuständigen Behörden, vor allem der Landeswohlfahrtsverband (LWV) und der Werra-Meißner-Kreis (WMK) sowie andere Kostenträger sind überlastet.
Sie finden nachstehend
(a) eine Aufzählung der Kostenträger und deren gesetzlich geregelte Leistungen
(b) eine Abgrenzung der Zuständigkeiten für bestimmte Ansprüche zwischen dem Landeswohlfahrtsverband, dem Werra-Meißner-Kreis und den Pflegekassen oder auch Krankenkassen
1.
125,- € monatlich aus der Pflegekasse zur Abdeckung von Sonderbedarf, frei verfügbar für Reinigungskräfte, Gartenpflege und stundenweise Entlastung (jeweils auf Nachweis).
2. Ca. 2.500,- €
Für Menschen mit Behinderung besteht die Möglichkeit, ½ der Geldmittel aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege als Barmittel selbst zur Entlastung einzusetzen. Die Pflegekassen halten in der Regel einen Vordruck bereit, der sehr einfach auszufüllen ist. Die helfenden Personen aus dem Familienkreis haben auch keine Steuern zu entrichten. Andere Personen sollten die Einnahmen in der Steuererklärung angeben. Ein Stundensatz von bis zu 15,- € netto wird als angemessen angesehen. Darüber liegende Stundensätze müssen im Einzelfall begründet werden.
3.
a) Grundsicherung nach Bedarf (kann auch 1.000,- € und mehr sein)
Der Werra-Meißner-Kreis ist für alle Leistungen im Rahmen der Grundsicherung zuständig für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die Grundsicherung und viele ergänzende Ansprüche, die bisher im Regelfall nicht berücksichtigt worden sind.
Für Grundsicherung nicht vergessen:
Miet- und Nebenkosten, Fahrtkosten der Eltern + Betreuer*
*Zusatzleistungen für Fahrleistungen der Betreuer/Eltern und deren aufgewendete Zeit befinden sich derzeit in der gerichtlichen Klärung.
b)
Die Zuständigkeit für Grundsicherung verbleibt beim Werra-Meißner-Kreis, der Landeswohlfahrtsverband für Zusatzleistungen gemäß individuellem Teilhabebedarf.
c) Teilhabe am normalen leben (Gleichstellung)
Die Leistungen (Betreuungseinzelstunden oder Gruppenstunden) sind beim Landeswohlfahrtsverband zu beantragen. Der individuelle Bedarf wird festgestellt, auch ohne Auflistung. Die Inanspruchnahme einer hier verfügbaren Auflistung mit täglichem, wöchentlichem, monatlichem oder jährlichem Bedarf ist in der Kanzlei Peters & Dr. Rolf Momberg verfügbar und kann persönlich, schriftlich oder telefonisch angefordert werden. Es ist zu empfehlen, vorher das kostenfreie Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
4. 1.000,- € oder mehr
Geldleistungen für Urlaub von Behinderten sind bei der Pflegekasse, bei der Grundsicherung (Werra-Meißner-Kreis) und beim Landeswohlfahrtsverband jeweils gesondert zu beantragen. Die von den einzelnen Kostenträgern zu übernehmenden Ansprüche teilen sich auf. Ansprechpartner sollte die Pflegekasse sein, die Weiteres regeln wird.
150,- € stehen für die Abrechnung von haushaltsnahen Leistungen und Betreuungsleistungen monatlich zur Verfügung und können nicht für einen privat organisierten Bedarf verwendet werden (es kann sein, dass hier demnächst eine Rechtsänderung eintritt).
Ca. 2.500,- € frei verwendbar für Entlastung bei Betreuung und Pflege
Grundsicherungsleistungen, allerdings stark erhöht wegen des individuellen Bedarfs
Einzel- und Gruppenbetreuungsstunden je nach individuellem Bedarf, zu bewilligen vom Landeswohlfahrtsverband
Die rein tatsächlich erforderliche Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann zusätzlich zu den ausbezahlten Geldleistungen in Anspruch genommen werden, also beispielsweise ein halber Monat Kurzzeitpflege und ein halber Monat Verhinderungspflege.
Urlaubsleistungen sind vom Werra-Meißner-Kreis, der Pflegekasse und vom Landeswohlfahrtsverband zu zahlen.
Die Benennung von gesetzlichen Vorschriften unterbleibt bewusst, weil diese die
Übersichtlichkeit für die Antragsteller und betroffenen Personen beeinträchtigt und
eher eine Zurückhaltung bei der Antragstellung bewirkt.
Gerichtsentscheidungen zur Bewilligung von Leistungen und Zuschüssen diesem Bereich sind eher rar.