…nennt man die im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentümers der aufgrund Testamentes Eigentümer geworden ist. Die Beteiligten sind dann im notariellen Testament und/oder im Erbschein als Vor- und Nacherben bezeichnet. Ohne die Mitwirkung der vom Erblasser in seinem Testament benannten Nacherben sind Belastungen oder Grundstücksgeschäfte unwirksam (jedenfalls gegenüber den Nacherben).
Nacherbenvermerke bereiten teils unüberwindbare Schwierigkeiten, die nur selten vom Verfasser des Testamentes so wirklich gewollt waren. Die Einzelheiten bedürfen ausführlicher Erklärung durch einen Notar.